30.05.2018 - Autor: Daniela Kampschulte - Allgemeines
Wichtige Änderung in der StVO
Seit dem 19.10.2017 ist die Änderung von § 30 Abs. 3 und 4 StVO in Kraft getreten. Bis zu dem Datum war es verboten, Sonntags mit dem Lkw respektive mit dem kompletten Sattelzug, zu fahren. Es griff das Sonn- & Feiertagsfahrverbot.
Nun aber wurde § 30 Abs. 3 und 4 StVO wie folgt geändert:
§ 30 Umweltschutz, Sonn- und Feiertagsfahrverbot
(3) An Sonntagen und Feiertagen dürfen in der Zeit von 0.00 bis 22.00 Uhr zur geschäftsmäßigen oder entgeltlichen Beförderung von Gütern einschließlich damit verbundener Leerfahrten Lkw mit einem zG über 7,5 t sowie Anhänger hinter LKW nicht geführt werden.
Was bedeutet das jetzt?
Mit der Neufassung der StVO, die seit 19.10.2017 in Kraft ist, wird in § 30 Absatz 3 Satz 1 nunmehr eindeutig klargestellt, dass das Sonn- und Feiertagsfahrverbot für Lkw nur auf den gewerblichen Güterverkehr Anwendung findet.
Der Wortlaut „geschäftsmäßigen oder entgeltlichen Beförderung“ besagt eindeutig, dass die Privatfahrten, beispielsweise zu einem Trucker-Treffen, nunmehr auch an Sonn- & Feiertagen erlaubt sind.
Was natürlich für die Fans von Trucker-Treffen eine super Sache ist. Denn sind wir mal ehrlich: Wie gerne wäre so mancher zu solchen Treffen gefahren, aber konnte nicht, weil das Sonn- & Feiertagsfahrverbot ihm einen Strich durch die Rechnung gemacht hat. Das ist nun vorbei.
Sattelzugmaschinen solo waren ja schon vorher davon ausgeschlossen, weil sie per Definition kein Lkw sind, sondern ein Zugfahrzeug.
Begründung:
„Zur Gewährleistung eines einheitlichen Verwaltungsvollzugs ist eine Klarstellung erforderlich, dass das Lkw-Sonn- und Feiertagsfahrverbot ausschließlich für den gewerblichen Lkw-Verkehr gilt.“ (Grunddrucksache 85/17, Seite 1, Buchst. A, Abs. 3)
Konkret würde dies bedeuten, dass private Umzugsfahrten mit einem Lkw über 7,5 t zG am Sonntag nicht ordnungswidrig sind. Ebenso wie gleichgelagerte Fahrten mit einem Mercedes Sprinter (Lkw, 3,5 t zG) mit Anhänger.
Aber VORSICHT:
Von den Sozialvorschriften ist man, trotz der Erlaubnis privat an Sonn- & Feiertagen zu fahren, NICHT befreit! Die Fahrerkarte MUSS dennoch gesteckt werden! Die Lenk- und Ruhezeiten gelten also auch an Sonn- und Feiertagen! Also immer auf die Lenkzeiten pro Woche und Doppelwoche achten.